Fortbildung tut not!

Die Entscheidung offenbart erschreckende Defizite bei der Justiz. Die Internetplattform www.unternehmensregister.de bzw. www.handelsregister.de wird vom Bundesanzeiger im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz betrieben. Alle Bundesländer speisen ihre Registerinformationen hier aufgrund landesrechtlicher Verordnungen ein. Es handelt sich mithin um eine Einrichtung der Justiz! Dass die Justiz sich nun weigert, dieses Jedermannn-Register zur Anwendung zu bringen, wirft die Frage auf, warum es überhaupt unterhalten wird. Die auf Schnelligkeit angelegte Zwangsvollstreckung, § 804 Abs. 3 ZPO, wird so ausgebremst. In Zeiten eines immer wieder betonten Einstiegs in den elektronischen Rechtsverkehr fällt es schwer, eine solche Entscheidung nicht als Skandal anzusehen. Den beteiligten Rechtspflegern und Richtern muss jedenfalls eines nachhaltig angeraten werden: Fortbildung tut dringend not!

Ein kleiner Blick kann alles erklären

Auf den Seiten des Registers selbst ist im Detail erklärt, welche Informationen wie abgerufen werden können – ein Service für alle Nutzer, die die Seiten nicht schon als selbsterklärend ansehen. Dass ein Rechtspfleger oder ein Richter mit dem Begriff HRB nichts anfangen kann, wenn er im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge verwandt wird, ist kaum nachvollziehbar. Am Ende kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beteiligten eine einfache Dienstleistung verweigerten, den Blick nicht von der Akte nehmen wollten. Kein Wunder, dass GL an der Justiz so manches Mal verzweifeln. Dass nicht einmal die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, spricht für sich.

 

Rückblick

Lesen Sie auch in FoVo:

Jungbauer, Rechtsnachfolgeklausel bei Umwandlung einer Firma, FoVo 2012, 164;
Umfirmierung oder Rechtsnachfolge, das ist die Frage, FoVo 2011, 194;
Vollstreckung aus notariellen Urkunden wird wieder einfacher, FoVo 2011, 187;
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen: Die Klausel, FoVo 2011, 105.

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