Keine Abgabe der VA und Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Die Gläubigerin vollstreckte gegen die Schuldner aus einem Urteil sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Geldforderungen von 61.106,21 EUR und verlangt die Abnahme der Vermögensauskunft. In dem vom Gerichtsvollzieher (GV) festgesetzten Termin gaben beide Schuldner keine Vermögensauskunft ab. Aufgrund der Eintragungsanordnungen des GV wurden die Schuldner noch am selben Tag ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Den gegen die Eintragungsanordnungen gerichteten Widerspruch der Schuldner wies das AG zurück. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Die Gläubigerin nahm den Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf eine abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung (RZV) der Parteien sowie zwischenzeitlich gezahlte Raten zurück. Die Schuldner nahmen am selben Tag ihre sofortige Beschwerde zurück.

Schuldner beantragen Löschung nach RZV

Unter Bezug auf die RZV beantragten die Schuldner gemäß § 882e ZPO die vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis. Das AG hat die Löschungsanträge der Schuldner zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner ist ohne Erfolg geblieben. Keiner der in § 882e Abs. 3 ZPO abschließend aufgeführten Tatbestände für vorzeitige Löschung liege vor. Insbesondere sei der Eintragungsgrund nicht weggefallen (§ 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge