Antrag auf PfÜB mit Gebühr für Drittauskunft

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer Hauptforderung in Höhe von 12.000 EUR nebst Zinsen (3.621,17 EUR) und Kosten (2.271,53 EUR), insgesamt in Höhe von 17.892,70 EUR die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) begehrt sie nach der Forderungsaufstellung u.a. eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG i.H.v. 228,80 EUR für die Einholung einer Drittauskunft nach § 802l ZPO.

AG lehnt ab: keine eigene Angelegenheit

Das AG hat den Antrag auf Erlass des PfÜB hinsichtlich der 0,3-Verfahrensgebühr zurückgewiesen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sei eine Gebühr für die Einholung von Auskünften nicht gesondert abzurechnen, da eine gebührenrechtliche Einheit mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bestehe. Es liege deshalb lediglich die Fortsetzung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft und keine weitere Vollstreckungsmaßnahme vor.

Gläubiger verweist auf Gegenargumente

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Bei der Einholung von Drittauskünften handelt es sich um eine besondere Angelegenheit, die nicht in innerem Zusammenhang mit der Vermögensauskunft stehe und zudem auch einen anderen Zweck verfolge. § 802a Abs. 2 ZPO sehe explizit die Drittauskünfte als eigene und besondere Vollstreckungsform.

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