Diejenigen Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel erwirkt haben und auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung betreiben, dürfen auf einen Antrag des Schuldners nicht schlechter stehen als untitulierte Gläubiger, die regelmäßig Tilgungsleistungen des Schuldners erhalten.

AG Wolfenbüttel, 29.12.2014 – 23 M 6509/14

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge