Trifft der Schuldner mit dem Gläubiger nach dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und der hierauf ergangenen – noch nicht bestandskräftigen – Eintragungsanordnung außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.

LG Detmold, 11.11.2014 – 3 T 217/14

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