Unbefriedigendes GV-Protokoll

Wird der Gerichtsvollzieher mit der gütlichen Erledigung und der Sachpfändung beauftragt, erhält der Gläubiger nicht selten nur die kurze Mitteilung, dass die Vollstreckung erfolglos verlaufen sei. Das lässt ihn mit der Frage allein, wie sinnvollerweise die Forderungsbeitreibung fortgesetzt werden sollte oder welche Wartefrist möglichst eingehalten wird.

Viele Handlungsalternativen

Das ist insoweit misslich, als sich ganz unterschiedliche Handlungsoptionen ergeben können.

Scheitert etwa eine gütliche Erledigung daran, dass der Schuldner mit anderen Ratenzahlungsverpflichtungen belastet ist, kann es sinnvoller sein zuzuwarten, als eine weitere Vollstreckungsmaßnahme einzuleiten. Auch wenn sie daran scheitert, dass die vorgegebene monatliche Rate zu hoch ist, könnte die Absenkung des Anspruches sinnvoller sein als weitere Vollstreckungsmaßnahmen.
Auch wenn eine Pfändung etwa deswegen unterbleibt, weil der Gerichtsvollzieher annimmt, dass sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt, kann der Gläubiger versuchen, den Gerichtsvollzieher von einer anderen Sicht zu überzeugen oder aber ein eigenes, auskömmliches Verwertungsangebot nach § 825 ZPO vorlegen. Auch könnte er – etwa bei einem Pkw – durch eine Belassenserklärung nach § 107 GVGA die Kosten der Verwertung nachhaltig senken.
Wenn der Gläubiger im Vollstreckungsprotokoll darum gebeten hat, den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Pkw zu pfänden, lässt das Protokoll regelmäßig nicht erkennen, warum die Pfändung unterblieben ist, insbesondere ob sich im Gewahrsam kein Pkw befunden hat oder der Gerichtsvollzieher von Dritteigentum ausgeht. Im letztgenannten Fall kann die Pfändung aber trotzdem unter einer Belassenserklärung sinnvoll sein (ausführlich FoVo 2014, 154).

Das nachfolgende Muster soll helfen, eine Verbesserung der Auskünfte des Gerichtsvollziehers zu erreichen und auf dieser Grundlage die Forderungsbeitreibung präziser und kostensparender fortzuführen.

 

Unsere Musterformulierung

An den

Gerichtsvollzieher …

in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des …

– Gläubiger –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

gegen

den …

– Schuldner –

wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt, das Gerichtsvollzieherprotokoll um die Gründe für das Vollstreckungsergebnis zu ergänzen.

Mit Schreiben vom … haben Sie mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen und auch eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Einen Grund hierfür haben Sie nicht angegeben. Das genügt den maßgeblichen Protokollierungsvorschriften nicht.

Nach § 34 GVGA hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger zunächst kostenfrei über die Erledigung des Auftrages zu informieren. Der BGH (Rpfleger 2004, 364 = InVo 2004, 284) hat dabei – noch zur Vorgängervorschrift des § 65a GVGA – klargestellt, dass diese Mitteilung erkennen lassen muss, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.
Die an den Gläubiger gerichtete Mitteilung darf nach Auffassung des BGH nicht völlig ohne Aussagekraft sein (so schon richtig LG Ravensburg, Beschl. v. 9.9.2003 – 3 T 51/03; LG Köln DGVZ 1995, 170). Denn sie dient dazu, dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, welche weiteren Schritte von ihm zu veranlassen sind. Diesen Interessen des Gläubigers vermag das vorliegende Schreiben nicht zu genügen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass Sie überhaupt tätig geworden sind. Der Gläubiger wird jedoch nicht – noch nicht einmal durch eine formelhafte Wendung – darüber unterrichtet, weshalb der Zwangsvollstreckungsversuch gescheitert ist. Dafür sind verschiedene Gründe denkbar. So können Sie den Schuldner nicht angetroffen haben, weil dieser unter der vom Gläubiger angegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist. Die Amtshandlung kann weiter deshalb ohne Erfolg geblieben sein, weil Sie keine pfändbare Habe vorgefunden haben, eine Durchsuchung ergebnislos verlaufen ist (§ 758 ZPO) oder eine Vollstreckung nur zur Unzeit hätte vorgenommen werden können (§ 758a ZPO). Auch wenn die Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO unterblieben ist, gibt dies dem Gläubiger Handlungsoptionen. Ohne diese zusätzlichen Informationen kann der Gläubiger also nicht beurteilen, welche Möglichkeiten bestehen, seine Forderung gegen den Schuldner doch noch durchzusetzen. Erst auf ihrer Grundlage kann er entscheiden, welche Maßnahmen – Anschriftenermittlung, Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung, Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, Verwertungsantrag nach § 825 ZPO – dazu erforderlich und von ihm entsprechend zu veranlassen sind.
Anzugeben sind nach § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA die Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher die Einräumung einer Zahlungsfrist oder die Einziehung von Raten ablehnt. Nur so wird dem Gläubiger Gelegenheit gegeben, sachgerecht zu reagieren und die Hinderungsgründe ggf. zu beseitigen, insbesondere einem späteren Beginn der Ratenzahlung wegen noch laufender anderer Ratenzahlungsverpfl...

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