Auftrag zur Pfändung eines konkreten Pkw

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Er beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw Ford Focus beim Schuldner unter Angabe des amtlichen Kennzeichens. Die Pfändung sollte so durchgeführt werden, dass das Fahrzeug beim Schuldner zu belassen und nicht abzutransportieren sei. Der Pkw sollte mithin beim Schuldner verbleiben.

GV begehrt erheblichen Kostenvorschuss

Der Gerichtsvollzieher forderte darauf einen Vorschuss in Höhe von 650,00 EUR. Andernfalls kündigte er die kostenpflichtige Einstellung des Verfahrens an. Als Begründung führte er an, der Pkw müsse nach der Pfändung in die Pfandkammer verbracht werden, da die Haftung nach der Pfändung auf den Gerichtsvollzieher übergehe. Hiergegen wandte sich der Gläubiger und teilte mit, dass ein Abtransport nicht erwünscht sei, mithin der Kostenvorschuss neu zu berechnen sei, ohne dass der GV seine Auffassung änderte. Die hiergegen erhobene Erinnerung nach § 766 ZPO blieb erfolglos, so dass der Gläubiger sofortige Beschwerde erhob, der nicht abgeholfen und die zur Entscheidung dem LG vorgelegt wurde.

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