Nachzahlungen von Arbeitseinkommen sind durch eine nachträgliche fiktive Abrechnung betreffend den maßgeblichen Zeitraum, für den sie und nicht in dem sie geleistet werden, bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen. Das gilt bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ebenso wie bei der Pfändung eines P-Kontos.
AG Chemnitz, 23.2.2015 – 2 M 1200/14
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