Richtige Behandlung von Lohnnachzahlungen

Gerade im Zusammenhang mit der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es immer wieder zu Nachzahlungen für frühere Abrechnungsperioden. Es stellt sich dann die Frage, wie dies im Rahmen einer Lohn- und Gehaltspfändung nach § 850c ZPO und – analog – dann auch bei der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO zu berücksichtigen ist. Der Gläubiger profitiert am meisten, wenn die Nachzahlung im Zahlungsmonat berücksichtigt wird. Tatsächlich besteht allerdings Übereinstimmung dahingehend, dass die Nachzahlungen in dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum, "für den sie und nicht in dem sie geleistet werden", zu berücksichtigen sind (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 1042).

Fiktive nachträgliche Gehaltsberechnung

Entsprechend der Entscheidung des AG ist deshalb vom Drittschuldner, d.h. dem Arbeitgeber oder dem Kreditinstitut, eine Nachberechnung vorzunehmen und Monat für Monat ist der pfändungsfreie und spiegelbildlich der pfändbare Betrag festzustellen. Insoweit profitiert der Gläubiger dann von Nachzahlungen in dem Umfang, wie er einen pfändbaren Ertrag bei regulärer Zahlung erhalten hätte. Sind Nachzahlungen auf vor der Pfändung liegende Zeiträume zu verteilen, geht der Gläubiger allerdings leer aus.

Weitere Fälle denkbar

Nachzahlungen können sich auch aus einer rückwirkenden Lohnerhöhung, insbesondere nach Tarifverhandlungen, sowie aus einer rückwirkenden Beförderung oder Höhergruppierung ergeben. Auch sie sind auf die Abrechnungsmonate zu verteilen. Anders verhält es sich allerdings, wenn eine unbestimmte Einmalzahlung, d.h. gerade keine Nachzahlung, vereinbart wird. Sie ist vollständig im Zahlungsmonat zu berücksichtigen. Hierauf sollte der Gläubiger achten.

Der Schuldner muss handeln

Handlungsverpflichtet ist allerdings der Schuldner, weil der Gläubiger von der Berücksichtigung einer eigentlich auf mehrere Monate zu verteilenden Einmalzahlung im Zahlungsmonat in noch größerem Umfang profitiert.

 

Hinweis

Eine besondere Manipulationsgefahr besteht, wenn es zu Sonderzahlungen des Arbeitsgebers kommt. Es ist genau festzustellen, ob diese für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt werden. Ggf. muss zu diesem Zweck vom Schuldner der Arbeitsvertrag und/oder die entgeltrelevante Betriebsvereinbarung nach § 836 Abs. 3 ZPO herausverlangt werden, soweit der Drittschuldner diese nicht von sich aus zur Prüfung zur Verfügung stellt.

FoVo 5/2015, S. 90 - 92

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