Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Deshalb ist die ausdrückliche Stellung des Antrags nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Grunde nach entbehrlich.

Im Falle des Scheiterns der gütlichen Erledigung fällt damit bei sofortiger Antragstellung nach § 802a Abs. 2 Nr. 2–4 ZPO keine weitere Gebühr an. Es verbleibt damit unabhängig von der Erledigungsart bei ein und derselben Gebühr.

Wenn der Gläubiger beantragt, "zunächst" die gütliche Erledigung herbeizuführen und die weiteren Maßnahmen lediglich im Falle des Scheiterns der gütlichen Erledigung auszuführen, kann der Antrag nach § 802a ZPO Abs. 2 Nr. 1 ZPO zunächst als isoliert gestellt betrachtet werden, mit der Folge, dass zwei Gebühren entstehen.

AG Bretten, 7.6.2013 – M 431/13

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