Antrag ist zulässig

Dem Antrag der Gläubigerin ist zu entnehmen, dass neben dem Antrag des Abs. 2 Nr. 1 des § 802a ZPO auch die Anträge gemäß Nr. 2–4 ZPO gestellt sind. Ein solcher Antrag ist auch zulässig. Gemäß der Neuregelung des § 802 ZPO Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die in Abs. 2 genannten Maßnahmen in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. Aus dieser Formulierung folgt, dass grundsätzlich auf die Nennung der Maßnahme nach Nr. 1 des § 802a ZPO verzichtet werden kann, wenn ohnehin Maßnahmen nach § 802a Nr. 2–5 ZPO be­gehrt werden. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 802b ZPO zu sehen, wonach der Gerichtsvollzieher ohnehin in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll.

Isolierter Auftrag schließt andere Aufträge nicht aus

Im Gegensatz zur früher geltenden Rechtslage kann der Auftrag zur gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO n.F. durch den Gläubiger auch isoliert erteilt werden (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.). Dies stellt somit eine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar (Schwörer, DGVZ 11, 77). Der Gesetzgeber führt in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich an, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung herbeiführen soll. Entsprechend der großen praktischen Bedeutung gütlicher Erledigungsformen in der Mobiliarvollstreckung fasst die Vorschrift die bisherigen Regelungen in den §§ 806b, 813a und 900 Abs. 3 ZPO zusammen. Insofern nennt die Gesetzesbegründung auch § 278 Abs. 1 ZPO für das Erkenntnisverfahren (BT-Drucks 16/10069, S. 24). Dies schließt jedoch nicht aus, dass sämtliche Anträge gemeinsam gestellt werden, denn aufgrund dieser Regelung ist die ausdrückliche Stellung des Antrags nach § 802 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Grunde nach entbehrlich. Aus der Regelung folgt hingegen nicht, dass dann, wenn sämtliche An­träge nach § 802a ZPO Abs. 2 gestellt werden, mithin neben den ausdrücklich zu bezeichnenden auch derjenige des Abs. 2 Nr. 1, die weiteren Anträge unzulässig wären. Vielmehr ist der Antrag nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO in diesem Fall deklaratorisch neben den ausdrücklich zu bezeichnenden Anträgen, ggf. aufschiebend bedingt, gestellt.

Gebührenrecht bleibt für Auslegung unerheblich …

Soweit durch den GV gebührenrechtliche Aspekte angeführt werden, bleibt auszuführen, dass der Anhang 207 GvKostG gerade annimmt, dass die Maßnahmen des § 802a Abs. 2 ZPO gemeinsam beantragt werden können. Dass in diesem Falle der Versuch der gütlichen Erledigung keine gesonderte Gebühr auslöst, mag misslich sein, wurde jedoch vom Gesetzgeber so ausdrücklich bestimmt. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem neuen Gesetzesentwurf Folgendes angeführt: "Um das Missverständnis zu vermeiden, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn es zu einer gütlichen Erledigung der Sache kommt, sollte die Anmerkung wie folgt gefasst werden: “Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.‘ " Im Falle des Scheiterns der gütlichen Erledigung fällt damit bei sofortiger Antragstellung nach § 802a Abs. 2 Nr. 2–4 ZPO keine weitere Gebühr an. Es verbleibt damit unabhängig von der Erledigungsart bei ein und derselben Gebühr.

… was das AG dann missachtet

Es sei jedoch angemerkt, dass vorliegend begehrt wurde, "zunächst" die gütliche Erledigung herbeizuführen und die weiteren Maßnahmen lediglich im Falle des Scheiterns der gütlichen Erledigung auszuführen. Insoweit kann der Antrag nach § 802a ZPO Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegend zunächst als isoliert betrachtet werden, mit der Folge, dass zwei Gebühren entstehen.

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