Schuldner muss informieren!

Nach der Pfändung und Überweisung einer Forderung ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Zu diesen Unterlagen gehören auch die Kontoauszüge (BGH FoVo 2012, 69; BGH JurBüro 2013, 41).

PfÜB-Formular richtig ausfüllen

Der BGH (a.a.O.) hat ausgesprochen, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufge­nommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits. Der Gläubiger muss insoweit das verbindliche Formular auf S. 8 ergänzen:

Häufig kooperiert der Schuldner nicht

Leider kommt der Schuldner seiner Informations- und Herausgabeverpflichtung häufig nicht nach. Der Gläubiger muss dann erwägen, ob er seinen Anspruch zwangsweise durchsetzen will. Dabei werden einerseits die Höhe der Forderung und der zu erwartende Informationsertrag, insbesondere die Wahrscheinlichkeit für verschwiegenes Einkommen oder Vermögen, und andererseits die Kosten abzuwägen sein. Auch ist zu sehen, dass der Schuldner durch die Herausgabe der Kontoauszüge Kenntnis von den dem Gläubiger zufließenden Informationen hat und Vorsorge treffen kann, dass ein möglicher Zugriff im Ergebnis ohne Konsequenz bleibt.

Erzwingung der Auskunft

Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Verweigert der Schuldner die Auskunft, kann gegen ihn auch Haftbefehl ergehen und so die Auskunft nach den §§ 802g ff. ZPO erzwungen werden. Vorliegend hilft dies dem Gläubiger aber nicht weiter, da er die Kontoauszüge erhalten will. Es muss also die Herausgabeverpflichtung vollstreckt werden.

Erzwingung der Herausgabe

Die Herausgabe der Urkunden kann nach der entsprechenden Anordnung in § 836 Abs. 3 ZPO von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO erwirkt werden. Als Vollstreckungstitel fungiert insoweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie ihm nach § 883 Abs. 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher muss also die Wohnung des Schuldners durchsuchen.

 

Hinweis

Das setzt aber voraus, dass der Schuldner die Kontoauszüge auch tatsächlich selbst gezogen oder von dem Kreditinstitut zugesandt erhalten hat und zu Hause aufbewahrt. Insoweit kann die Vollstreckung gerade wenige Tage nach Quartalsschluss sinnvoll sein, da die Kreditinstitute die Kontoauszüge zum Rechnungsabschluss übersenden, wenn sie nicht zeitnah gezogen wurden.

Homebanking

Nicht geklärt ist, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner Homebanking nutzt und die Kontoauszüge bisher nicht ausgedruckt wurden, sondern elektronisch verwahrt werden. Nach der hier vertretenen Auffassung muss der Gerichtsvollzieher dieser Frage nachgehen und den Schuldner auffordern, entsprechende Ausdrucke herzustellen.

Problem: Dauerverpflichtung

Die Verpflichtung zur Herausgabe der Kontoauszüge ist eine Dauerverpflichtung und nicht auf die Kontoauszüge im Zeitpunkt der Pfändung, d.h. der Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO), beschränkt. Verweigert der Schuldner die Herausgabe und lässt es auf die Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ankommen, ist zu befürchten, dass er auch in der Folge seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Was das kostet …

Für die Herausgabevollstreckung erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 221 KVGvKostG in Höhe von 26 EUR. Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG in Höhe von 20 % der Gebühr, d.h. weitere 5,20 EUR sowie das Wegegeld von 3,25 bis 16,25 EUR. Insgesamt entstehen also Kosten von 34,25 EUR bis 47,45 EUR je nach Wegestrecke. Ist der Gerichtsvollzieher nicht erfolgreich, reduziert sich die Gebühr nach Nr. 604 KVGvKostG auf 15 EUR und damit die Auslagenpauschale auf die Mindestgebühr von 3 EUR. Diese Kosten entstehen für jede einzelne Vollstreckung, was insbesondere dann relevant wird, wenn der Schuldner sich auch nach der ersten Vollstreckung nicht kooperativ zeigt.

 

Hinweis

Vor dem Hintergrund dieser Kosten sollte der Gläubiger dem Schuldner in einer zweiten Eskalationsstufe die Herausgabevollstreckung androhen und ihn – nicht zuletzt auch der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB Rechnung tragend – auf die erheblichen Kosten hinweisen.

… weshalb man über Alternativen nachdenken muss

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Kosten der Herausgabevollstreckung des Gerichtsvollz...

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