Das Wichtigste in Kürze
Die Entscheidung des AG ist sehr ausführlich begründet. Nachfolgend sollen nur die wesentlichen Aspekte der Entscheidung wiedergegeben werden. Das AG hat im Ergebnis die Kostenrechnung des GV aufgehoben und ihn angewiesen, die Kosten für das übersandte Vermögensverzeichnis nach Nr. 261 KVGvKostG nicht zu erheben. Die tragenden Gründe waren:
▪ | Es ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft für den Fall, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO verzichten kann bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag unter die Bedingung der Erteilung einer Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist stellen kann, die zur Folge hat, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
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▪ | Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO lässt sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht herleiten. Aus ihm lässt sich keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. | ||||||||
▪ | Aus der Gesetzessystematik lässt sich ebenfalls keine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers herleiten. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO ist zwar auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger lediglich einen Antrag nach § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO, nicht aber zugleich (hilfsweise) einen Antrag nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO stellt. Aus der Systematik folgt aber zugleich, dass ein Interesse an der Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur besteht, wenn der vollstreckende Drittgläubiger beabsichtigt, auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses eine weitere Entscheidung über das Vorgehen zu treffen. | ||||||||
▪ | Aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Nr. 260, 261 KVGvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers ebenfalls nichts herleiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Gebührenregelung nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt. Denn Nr. 604 KVGvKostG sieht ausdrücklich für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KVGvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 EUR vor. | ||||||||
▪ | Auch aus dem Umstand, dass die Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft gesenkt und an die Gebühr für die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO angepasst worden ist, lässt sich nicht herleiten, dass nach dem neuen Recht Folge eines jeden Auftrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft entweder diese oder aber die Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist. Die Höhe der Gebühr dient der Abgeltung des Aufwands, der den zentralen Vollstreckungsgerichten bei der zentralen Verwaltung der Vermögensauskünfte entstehe (BT-Drucks 16/10069, S. 48 rechte Spalte). | ||||||||
▪ | Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich ebenfalls keine Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers. | ||||||||
▪ | Sinn und Zweck des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sprechen für die Ansicht des AG. Die Regelung dient daher der Wahrung der Interessen der Gläubiger. Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis a... |
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