SU hat Anspruch auf rechtliches Gehör

Der Vollstreckungsauftrag ist dem Gerichtsvollzieher (GV) in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Dies hat der BGH zum Auftrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners nach altem Recht entschieden (BGH NJW 2012, 8) und seine Entscheidung damit begründet, dass dem Schuldner ein Exemplar des Auftrags zur Wahrung eines rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG und zur Wahrung eines fairen Verfahrens nach Art. 3 GG zuzuleiten ist. Die Entscheidung sollte analog auch für andere Arten der Auftragserteilung gelten. Dem Schuldner ist grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, gleich ob der Gläubiger z.B. einen Haftbefehl vollstrecken möchte, die Durchsuchung der Wohnung ansteht oder ein "ganz normaler" Sachpfändungsauftrag erteilt wird. Nur wenn der Schuldner weiß, welchen Auftrag der Gläubiger konkret erteilt hat, kann er entscheiden, ob und in welchem Umfang er sich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme zur Wehr setzt. Was aber, wenn dem Vollstreckungsauftrag gleichwohl keine Abschrift beigefügt wird?

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