Vollstreckungsauftrag kann mündlich gestellt werden, aber …

Der GV ist nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, weil der Gläubiger seiner Aufforderung zur Übersendung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags nicht fristgerecht nachgekommen ist. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl der Auftrag zur Zwangsvollstreckung (§ 754 ZPO) als auch der damit verbundene Auftrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht der Schriftform bedürfen, sondern auch mündlich gestellt werden können. Das ergibt sich zum einen aus § 754 ZPO (für den Vollstreckungsauftrag) und zum anderen aus § 4 Nr. 1 S. 1 GVGA, in dem bestimmt ist, dass Aufträge an den GV keiner Form bedürfen. Gemäß § 4 Nr. 1 S. 2 GVGA genügt eine mündliche Erklärung des Auftraggebers, seines Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle, die den Auftrag vermittelt.

… wenn er schriftlich gestellt wird, gilt § 133 ZPO

Wenn ein Vollstreckungsauftrag und der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung schriftlich gestellt werden, kommt im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich § 133 ZPO zur Anwendung, da der Auftrag gemäß § 900 Abs. 1 ZPO dem Schuldner zuzustellen ist.

Trotzdem: Keine gesetzliche Normierung der Vorlagepflicht für Abschriften

Eine Verpflichtung, der Ladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags beizufügen, ist allerdings nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Die Regelung in § 185b Nr. 3 S. 2 GVGA, wonach der GV der Ladung an den Schuldner ein Überstück des Vollstreckungsauftrags beizufügen hat, ist für den Gläubiger nicht verbindlich, da es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für GV um bloße Verwaltungsvorschriften handelt. Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten es jedoch, ihm mit der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln.

§ 133 ZPO ist nur eine "Soll-Vorschrift"

§ 133 ZPO gibt keine Rechtfertigung für eine Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, wenn der Gläubiger einer Aufforderung des GV zur Einreichung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags nicht fristgerecht nachkommt. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Da es sich bei der genannten Bestimmung um eine Sollvorschrift handelt, führt eine Nichtbeachtung – selbst nach einer erfolglosen Aufforderung des Gerichts, Abschriften einzureichen – zu keinen sachlichen Nachteilen für die der Aufforderung nicht nachkommende Partei. Insbesondere finden die Präklusionsvorschriften (§ 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO) keine Anwendung.

Der GV musste selbst ran – allerdings kostenpflichtig

Fehlende Abschriften hat das Gericht bei der einzureichenden Partei anzufordern oder – wenn dies nicht zum Erfolg führt – selbst auf deren Kosten anzufertigen (§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 9000). Ein "Nichtbetreiben" des Verfahrens durch das Gericht ist dagegen nicht zulässig. Für die entsprechende Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutet dies, dass der GV die erforderlichen Abschriften selbst auf Kosten des Gläubigers (§ 9 GvKostG i.V.m. KV Nr. 700 Ziff. 1b) herzustellen hat, wenn der Gläubiger sich weigert, diese einzureichen. Eine Zurückstellung der Erledigung des Vollstreckungsauftrags bis zur Einreichung der erforderlichen Abschriften durch den Gläubiger darf nicht erfolgen (a.A. AG Lahr DGVZ 2000, 124; Schuschke, in: Schuschke/Walker a.a.O. § 900 ZPO Rn 6).

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