Ein Dritter kann schadensersatzpflichtig sein, wenn er mit dem Schuldner zusammengewirkt hat, um sein pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Eröffnet ein Dritter für den Schuldner ein Treuhandkonto mit dem Ziel, das Einkommen und Vermögen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen, macht er sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig.

OLG Celle, 28.10.11 – 13 W 98/11

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