Kein Vollstreckungszwang …

Wer ein Urteil erstritten hat, ist nicht verpflichtet, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dies gilt erst recht, wenn das Urteil noch vorläufig vollstreckbar ist, d.h. die Gefahr einer abweichenden rechtlichen Entscheidung noch besteht. Das bestätigt nun auch noch einmal der BGH und bewahrt den Gläubiger vor den Nachteilen eines nicht vorbehaltlosen Vorgehens des Schuldners.

… sehr wohl aber ein Erfüllungszwang

Dem Schuldner stand es frei, sich von seinen Verpflichtungen durch Erfüllung zu befreien. Insoweit war er auch nicht schutzlos, weil er die Leistung nach einer Aufhebung des Urteils nach § 812 BGB zurückfordern kann. Allerdings hat der Gläubiger in diesem Fall – zu Recht – keinen Schadensersatz zu leisten, wie er sich nach § 717 ZPO bei einer Vollstreckung ergeben würde. Nachdem der Gläubiger die nicht vorbehaltslose Zahlung nicht angenommen hat, hätte der Schuldner entweder erneut ohne Vorbehalt zahlen oder aber den geschuldeten Betrag nach §§ 372, 378 ZPO hinterlegen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge