Gläubiger überweist Zahlung unter Vorbehalt zurück

Der Gläubiger hat auf die Zwangsvollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils während der Zeit der laufenden Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH verzichtet. Eine Zahlung des Schuldners vom 3.3.2008 "allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" hat er wegen des Vorbehalts zurückgewiesen. Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, hat der Schuldner die Zahlung erneut geleistet, jedoch keine Zinsen für die Zeit ab dem 3.3.2008 gezahlt. Der Gläubiger drohte deshalb die Vollstreckung an. Die hiergegen gerichtete Vollstreckungsgegenklage hat der BGH abgewiesen.

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