Renteninformation ist vom Rentenbescheid zu unterscheiden

Die Entscheidung des BGH darf nicht dahin missverstanden werden, dass der Drittschuldner keine Informationen über die bezogene Rente an den Gläubiger herausgeben muss. Sie betrifft nur Renteninformationen nach § 109 SGB VI, die dem Schuldner als Versichertem ab dem 27. Lebenjahr jährlich zu übersenden sind, um ihm einen Überblick über den Stand seiner Altersversorgung zu geben. Der Rentenbescheid wird dagegen erst mit dem Bezug der Rente erteilt und dokumentiert den tatsächlichen Auszahlungsbetrag. Der Bescheid ist tragende Grundlage der Rentenzahlung und als solcher dann auch vom Drittschuldner – wie eine Lohnabrechnung – an den Gläubiger herauszugeben. Der Nachteil des Gläubigers beschränkt sich also vorliegend darauf, dass er nicht abschätzen kann, ob die gepfändeten Rentenansprüche zu einer Befriedigung der Forderung führen können, so dass er vor Renteneintritt seine Vollstrckungsbemühungen ggf. zeit- und kostenintensiv fortsetzen muss.

 

Hinweis

Allerdings kann ein Hinweis auf diesen Umstand geeignet sein, den Schuldner zu bewegen, die Renteninformation dem Gläubiger freiwillig zur Verfügung zu stellen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Drei Säulen der Rentenversicherung beachten

Der Gläubiger muss bei der Pfändung von Rentenansprüchen beachten, dass die Altersversorgung seit 2005 auf drei Säulen ruht:

auf der gesetzlichen Rentenversicherung, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt wird;
auf der betrieblichen Altersversorgung, die allein der Arbeitgeber zahlt;
auf der Riester- oder Rüruprente, in die allein der Arbeitsnehmer einzahlt.

In der Praxis überschreiten alle drei Einzelrenten in der Regel den Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO nicht. Deshalb ist es wichtig, alle drei Rentensäulen zu ermitteln, zu pfänden und dann nach § 850e ZPO vom Vollstreckungsgericht zusammenrechnen zu lassen.

Das System der Informationsrechte

Damit er die notwendigen Informationen zur Zwangsvollstreckung erlangen kann, stehen dem Gläubiger neben dem Offenbarungsverfahren (ab dem 1.1.2013: Vermögensauskunft) die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO, die Pfändung von unselbstständigen Nebenrechten und – ganz wichtig – die Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO zur Verfügung. Diese drei Auskunftsansprüche sind in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen streng von einander zu trennen.

 

Rückblick

Lesen Sie hierzu auch in FoVo:

Arbeitshilfe PfÜB Renetenansprüche, FoVo 2011, 4,
Arbeitshilfe Antrag auf Erlass eines PfÜB mit Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen nach § 850e Nr. 2a ZPO, FoVo 2009, 105.

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