Gläubiger hat Rentenansprüche gepfändet …

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlassen, mit dem unter anderem angebliche Forderungen und Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, einen regionalen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wegen Zahlung der rückständigen, laufenden und zukünftig fällig werdenden Rente gepfändet worden sind. Außerdem ist der Anspruch der Schuldnerin auf Erteilung und Herausgabe "der jeweils gültigen Rentenmitteilung" durch die Drittschuldnerin gepfändet worden. Die 1957 geborene Schuldnerin bezieht zurzeit keine Rentenzahlungen.

… aber den Informa­tionsanspruch gegen die Drittschuldnerin gestrichen

Auf die Erinnerung der Drittschuldnerin hat das AG den PfÜB dahin abgeändert, dass bloße Renteninformationen oder Rentenauskünfte im Sinne des § 109 SGB VI nicht herauszugeben seien. Das LG hat die Entscheidung bestätigt.

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