Einführung

Zum 1.1.2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in Kraft, nachdem diese bereits im Juni 2009 beschlossen und zum 30.7.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war (BGBl I 2009, 2258). Dem Beschluss liegt die Gesetzesbegründung vom 6.5.2008 (BR-Drucks 304/08 = BT-Drucks 16/10069) sowie die Beschlussbegründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18.6.2009 (BT-Drucks 16/13432) zugrunde. FoVo wird in den nächsten Monaten jeweils einen Themenbereich aus der Reform der Sachaufklärung vorstellen, so dass Sie zum Beginn der Reform optimal vorbereitet sind.

I. Was soll die Reform bringen?

Stärkung des elektronischen Rechtsverkehrs und der Informationsbeschaffung

Kernelemente der Reform sind der Einzug des elektronischen Rechtsverkehrs in die Zwangsvollstreckung sowie die Stärkung der Informationsrechte des Gläubigers durch die Möglichkeit einer Aufenthalts- und Vermögensermittlung des Gerichtsvollziehers bei anderen Behörden. Damit soll die Zwangsvollstreckung auch verstärkt von der Sachpfändung zur Forderungspfändung verschoben werden. Die Vermögensverzeichnisse sollen künftig als elektronisches Dokument erfasst, bei zentralen Vollstreckungsgerichten gespeichert und über die Gerichtsvollzieher dem Gläubiger wieder als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden. Die technischen Einzelheiten werden allerdings erst in den nächsten Wochen bekannt gegeben werden.

II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Rückbesinnung auf die Grundsätze

Innerhalb der Mobiliarzwangsvollstreckung bleiben die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten des Gerichtsvollziehers für die Sachpfändung und die Vermögensauskunft (als neue Bezeichnung für das Offenbarungsverfahren) zunächst unberührt. Für die Sachpfändung ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich ein Zugriffsobjekt befindet, für das Vermögensauskunftsverfahren der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat.

 

Hinweis

Entgegen einer landläufigen Ansicht ist der Gerichtsvollzieher bei der Sachpfändung also nicht auf den Wohnort des Schuldners beschränkt. Vielmehr kann sich zugriffsfähiges Vermögen auch an seinem Arbeitsplatz (Pkw, Bargeld, Handy) befinden oder am Wohnort eines Dritten, etwa des Lebensgefährten. Der Gläubiger ist deshalb auch berechtigt, den Gerichtsvollzieher an solchen Orten zu beauftragen.

III. Neuer Sachpfändungsauftrag?

Grundsätzlich darf der Antrag formfrei gestellt werden

Auch wenn § 754 ZPO in seinem Wortlaut leicht verändert wird, ist auch in Zukunft die Antragstellung schriftlich, mündlich oder elektronisch, in Summe also formfrei, möglich. Zwar wird der Rechtsdienstleister meist die Form des schriftlichen Auftrages wählen. Die beiden anderen Formen geben aber insbesondere bei Auftragsergänzungen ein schnelles und flexibles Reaktionsmittel an die Hand. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger an einem Vollstreckungstermin teilnehmen will (§ 62 Nr. 5 GVGA).

Verordnungsermächtigung zur Einführung verbind­licher Formulare

Neu ist allerdings § 753 Abs. 3 ZPO, nach dem das Bundesministerium der Justiz ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Sachpfändungsauftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. Nachdem zunächst nicht klar war, ob das BMJ von dieser Ermächtigung auch Gebrauch machen will, hat es im März 2012 nun einen ersten Vorschlag für einen solchen umfassenden verbindlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt.

 

Hinweis

Der Vorschlag umfasst insgesamt sieben DIN-A4-Seiten (!). Ihn abzudrucken würde den Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen. Sie können sich das vorgeschlagene Formular aber auf der Internetseite des Autors, www.inkassokosten.com, unter der Rubrik "Newsletter" ansehen.

IV. Technische Anbindung und Fachanwendungen für elektronischen Rechtsverkehr fehlen noch

Die Ermächtigungsnorm lässt zwei unterschiedliche Varianten für den Auftrag zu. Einerseits kann ein Formular für einen schriftlichen Auftrag vorgegeben werden. Hierauf zielt der jetzt vorgelegte Vorschlag des BMJ ab. Andererseits kann ein Formular für einen elektronischen Auftrag vorgegeben werden. Hierfür ist zunächst die vollständige und flächendeckende Teilnahme der Gerichtsvollzieher am elektronischen Rechtsverkehr erforderlich. Hierfür fehlt es nicht nur an der hinreichenden technischen Anbindung, sondern auch an entsprechenden Fachanwendungen für den Gerichtsvollzieher, um die Aufträge dann auch weiter bearbeiten zu können.

Viel Kritik von allen Seiten am Entwurf

Der Entwurf des BMJ hat – zu Recht – Kritik von allen Seiten geerntet. Angetreten ist der Gesetzgeber mit der Aufgabe, den Entwurf übersichtlicher und klarer strukturiert zu gestalten. Auch haben insbesondere die Gerichtsvollzieher, die den Auftrag – im wahrsten Sinne des Wortes – vor Ort in der Hand halten, darum gebeten, eine kompakte Übersicht zum Auftrag zu erhalten. Die Verbände haben deshalb das Ungetüm eines schriftlichen Auftrages über sieben Seiten, der in der Praxis übliche Aufträge von einer bis drei Seiten ablösen soll, kritisiert.

 

Hinweis

Der Deutsche Gerichtsvollzieherbund (DGVB) und der Bund...

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