Vollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren

Die Entscheidung zeigt, dass die Zwangsvollstreckung schon im Erkenntnisverfahren beginnt. Zugleich hat sie eine vom BGH nicht angesprochene Anforderung an die Vollstreckung. Will der Gläubiger dem Schuldner nicht das Wahlrecht überlassen, ob er die Sache herausgeben oder den Schadensersatz leisten will, muss er dies mit der richtigen Formulierung deutlich machen und neben der Fristsetzung die Bedingung der Zahlung des Schadensersatzverlangens formulieren. Dann hat der Gläubiger es in der Hand, ob und wann er nach dem Fristablauf zum Zahlungsanspruch übergeht. Das ist gerade in Fällen wie dem des BGH von besonderer Bedeutung, in denen auch der immaterielle Wert des herauszugebenden Gegenstandes eine Rolle spielt.

 

Formulierungsmuster

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Gegenstände herauszugeben: …

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, wenn die Herausgabe nicht bis zum … erfolgt und der Gläubiger Schadensersatz statt der Herausgabe verlangt.

Vollstreckungsvoraussetzungen beachten

Das Schadensersatzverlangen ist in dieser Form weitere Bedingung der Vollstreckung des Zahlungsanspruchs, so dass für die weitere Vollstreckung § 726 BGB zu beachten ist. Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 BGB nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Der Gläubiger muss also darauf achten, dass er das Schadensersatzverlangen dem Schuldner förmlich – am besten über den GV – zustellen lässt. Das Schreiben muss dem GV dabei offen übergeben werden, damit nicht nur der Umstand der Zustellung sondern auch dokumentiert wird, welche Erklärung zugestellt wurde.

FoVo 4/2018, S. 69 - 74

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