PfÜB bei internationalen Beziehungen

Die Gläubigerin vollstreckt im Wege der Forderungspfändung gegen die außerhalb der EU beheimatete Schuldnerin in eine Forderung gegen die in London ansässige Drittschuldnerin, die jedoch in Frankfurt eine Niederlassung unterhält.

Schuldnerin rügt örtliche Zuständigkeit

Die Schuldnerin greift den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) mit der Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes an. Sie meint, die örtliche Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 Alt. 1 ZPO sei nicht gegeben, da die Schuldnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Die Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 23 S. 2 ZPO lägen nicht vor, weil die gepfändete angebliche Forderung am Sitz des Drittschuldners – hier in London – belegen sei.

 

Hinweis

Da die Schuldnerin vor Erlass des PfÜB nach § 834 ZPO nicht gehört wird, liegt eine Vollstreckungsmaßnahme und keine Vollstreckungsentscheidung vor, so dass die Erinnerung nach § 766 ZPO das statthafte Rechtsmittel ist. Gegenüber der sofortigen Beschwerde hat sie den Vorteil für den Schuldner, dass sie nicht befristet ist.

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