Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, dass nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850i ZPO der Pfändungsfreibetrag auf seinem P-Konto erhöht wird, damit er Investitionen in seine Selbstständigkeit tätigen kann.

AG Neustadt am Rübenberge, Beschl. v. 3.1.2017 – 80a M 2006/16

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