§ 850k verweist auf § 850i ZPO

Nach § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen den Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 13 ZPO abweichend festsetzen. Dabei wird auch auf § 850i ZPO verwiesen.

Einkünfte, nicht Hoffnungen werden geschützt

Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht nach § 850i ZPO dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, wie überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Norm stellt also auf den Schutz von tatsächlich erzieltem Einkommen ab, dessen der Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bedarf. Demgegenüber kommt § 850i ZPO keine Schutzfunktion hinsichtlich der Mittel zu, die der Schuldner zu benötigen meint, um seine berufliche Selbstständigkeit aufzubauen.

Besondere Bedürfnisse beruflicher Art waren zu prüfen

Das AG erwähnt nicht, welche beruflichen Investitionen der Schuldner tätigen wollte. Die Entscheidung lässt jedenfalls nicht erkennen, dass eine weitergehende Freistellung des Guthabens auf dem P-Konto nach § 850f Abs. 2 ZPO geprüft wurde. Danach kann der Pfändungsfreibetrag erhöht werden, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Auch § 850f Abs. 2 ZPO ist im Rahmen der Festsetzung der Pfändungsfreigrenzen auf einem P-Konto nach § 850k Abs. 4 ZPO anwendbar.

Besondere Härte der Zwangsvollstreckung war zu erörtern

Soweit die genannten Normen keinen Vollstreckungsschutz vermitteln können, ist als subsidiäre Auffangvorschrift § 765a ZPO zu erörtern. Danach kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Das kann durchaus erwogen werden, wenn die Selbstständigkeit des Schuldners seine einzige denkbare Erwerbsquelle darstellt und durch die Pfändung alternativlos gehindert würde. Das wäre im Einzelfall durch Anhörung des Schuldners oder einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu klären gewesen.

FoVo 4/2017, S. 76 - 78

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