Vollstreckung aus einem Zuschlagbeschluss

Der Gläubiger vollstreckt als Mitglied einer Erbengemeinschaft aus einem Zuschlagbeschluss, in dem eine Forderung der Erbengemeinschaft von 152.306,60 EUR festgestellt wurde. Hinsichtlich dieser Forderung aus dem Zuschlagbeschluss wurde dem Gläubiger eine Vollstreckungsklausel erteilt.

Pfändung in das Konto des Schuldners

Auf dieser Grundlage hat der Gläubiger das Konto des Schuldners gepfändet. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird u.a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten bei der Drittschuldnerin einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, sowie der Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Sparguthabens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig wurde beantragt, den Erlös zugunsten der Erbengemeinschaft zu hinterlegen.

Der Schuldner wehrt sich gegen den PfÜB, weil er den Klauselgläubiger zu Unrecht in dieser Position sieht. Tatsächlich sei nur die Erbengemeinschaft Gläubiger. Auch seien die von dem Amtsgericht festgesetzten Kosten zu hoch, weil als Gegenstandswert auf die volle Vollstreckungsforderung und nicht auf das Guthaben zum Zeitpunkt der Pfändung von 6.050 EUR abgestellt worden sei.

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