PfÜB löst Kosten nach dem GKG aus

Während der Gläubiger für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG erhält, bestimmen sich die gerichtlichen Kosten des PfÜB nach dem Gerichtskostengesetz. Einschlägig ist Nr. 2111 KV GKG, nach dem für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 829 Abs. 1, 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder 890 ZPO eine Festgebühr von 20,00 EUR anfällt. Beim Erlass eines PfÜB zur Kontopfändung handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 829, 835 ZPO, so dass die Gebühr in jedem Fall einmal ausgelöst wird.

Problem: Mehrere Schuldner und/oder mehrere Forderungen

Soweit nicht nur wegen einer Forderung gegen einen Schuldner vollstreckt wird, sind verschiedene Fälle voneinander zu unterscheiden:

  1. Es wird gegen einen Schuldner vollstreckt, jedoch aus mehreren Vollstreckungstiteln, etwa einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss oder auch aus mehreren Vollstreckungsbescheiden.
  2. Es wird nur aus einem einzigen Titel, etwa einem Vollstreckungsbescheid, vollstreckt, aber gegen mehrere Schuldner, die als Teil- oder Gesamtschuldner zu behandeln sind.
  3. Es wird aus mehreren Vollstreckungstiteln, etwa Vollstreckungsbescheiden, gegen mehrere Schuldner vollstreckt, die für die begründeten Forderungen – wie im Fall des Lesers – gesamtschuldnerisch haften.

Antwort in der Anmerkung zu Nr. 2111 KV GKG

Die Anmerkung zu Nr. 2111 KV GVG beschäftigt sich genau mit diesen Fällen. Nach deren Satz 1 wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben, wenn sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner richtet. Dagegen sind mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren zu behandeln, so dass die Gebühr auch nur einmal erhoben wird, wenn die Verfahren denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. Ausgehend davon fällt die Festgebühr also im ersten Fall nur einmal an, während sie in den beiden anderen Fällen für jeden Schuldner einmal, insgesamt also mehrfach anfällt (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn 44; Musielak-Becker, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 829 Rn 39).

 

Beispiel

Bei Eheleuten richtet sich das Verfahren gegen zwei natürliche Personen und damit gegen mehrere Schuldner auch dann, wenn diese aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Gesamtschuldner für den Ausgleich einer Geldforderung einzustehen haben. Das ergibt sich (auch) daraus, dass die Kontopfändung nicht "denselben Vollstreckungsgegenstand" betrifft, da jeder der Ehegatten einen eigenständigen Auszahlungsanspruch hat (vgl. hierzu auch AG Hagen (Westfalen) Rpfleger 1986, 111 = JurBüro 1986, 587 noch zur Vorgängervorschrift in Nr. 1149 KV GKG betreffend die Pfändung eines Steuererstattungsanspruches).

Mehrere Pfändungen können Kosten sparen

Die Festgebühr fällt zwar im Fall des Lesers mehrfach an. In der Praxis häufiger dürfte allerdings der Fall vorkommen, dass gegen einen Schuldner in mehrere Forderungen bei unterschiedlichen Drittschuldnern gepfändet werden kann.

 

Beispiel

Aus der Vermögensauskunft ergibt sich, dass der Schuldner seit dem 1.4.2016 (wieder) arbeitet, über ein Konto verfügt und zur Miete wohnt. Die ersten drei Monate des Jahres war er arbeitslos.

In dieser Situation kommt die Pfändung des Arbeitslohns (§ 850 ZPO) beim Arbeitgeber, des Guthabens auf dem Konto (§ 833a ZPO) beim Kreditinstitut, Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Mietkaution und der Nebenkostenvorauszahlungen beim Vermieter und Steuererstattungsansprüche beim Finanzamt in Betracht.

Insgesamt entsteht dann nur eine Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, KV 2111 Rn 9).

Aber Achtung: Zustellungskosten beachten

Allerdings erschöpfen sich die Auslagen gegenüber den Vollstreckungsorganen nicht in der Festgebühr für den Erlass des PfÜB. Vielmehr muss der PfÜB jedem Drittschuldner – sofern die Drittschuldnerauskunft begehrt wird, persönlich (vgl. hierzu Goebel, FoVo 2015, 226) – zugestellt werden. Hier fallen neben der Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KV GvKostG von 10,00 EUR die Auslagenpauschale von 3,00 EUR nach Nr. 716 KV GvKostG und Wegegeld je nach Entfernung von 3,25 bis 16,25 EUR an, so dass jede Zustellung an den Drittschuldner Kosten von 16,25 bis 29,25 EUR verursacht. Insoweit entstehen keine höheren Kosten als bei einer Einzelzustellung, allerdings würde möglicherweise schon eine Forderungspfändung gerade bei kleineren Vollstreckungsforderungen zur Befriedigung des Gläubigers führen können.

 

Hinweis

Der Gläubiger kann allerdings den Auftrag erteilen, dass zunächst nur einem Drittschuldner der PfÜB zugestellt wird und zunächst dessen Drittschuldnererklärung abgewartet wird, bevor weitere Zustellungen beauftragt werden. Allerdings erfährt dann der Schuldner durch die Zustellung des PfÜB an ihn (§ 829 Abs. 2 ZPO) von den weiteren Pfändungen, bevor die Pfandrechte durch Zustellung an den Drittschuldner entstanden sind. Er hat dann noch die Möglichkeit, die Forderungen ...

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