Was vom Schuldnervertreter zu erwarten ist

Der Bevollmächtigte des Schuldners wird sich angesichts der aufgezeigten Streitfrage nicht damit begnügen dürfen, der Ansicht zu folgen, dass auch noch in der Rechtsmittelinstanz ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt werden kann. Vielmehr wird er diesen schon standardmäßig im erstinstanzlichen Verfahren stellen müssen. Dabei kann die Begründung der mangelnden Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ebenso formelhaft eingesetzt werden. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens muss die Ergänzung der Gründe dann immer wieder geprüft werden.

Was der Gläubigervertreter tun muss

Dem Bevollmächtigten der Gläubigerin gibt dies die Möglichkeit, sich frühzeitig darauf einzustellen, dass der Durchsetzung eines Anspruchs weitere Hindernisse entgegenstehen. Einerseits muss deshalb dem Antrag entgegengetreten werden, andererseits die effektive Zwangsvollstreckung zeitnah vorbereitet werden. Dabei kann es auch für einen Rechtsanwalt sinnvoll sein, sich hierauf spezialisierter Inkassodienstleister zu bedienen, die gerade in Unterhaltssachen durch die persönliche Ansprache des Schuldners und ihre gute Informationsermittlung punkten können. Soweit der Schuldnervertreter den Vollstreckungsschutzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, kann die Entscheidung des OLG Frankfurt als Argumentationshilfe herangezogen werden.

FoVo 4/2015, S. 75 - 77

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