BGH folgt dem Landgericht

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens nach einseitiger Erledigungserklärung der Gläubiger ist begründet, weil die sofortige Beschwerde begründet gewesen wäre. Der Antrag der Gläubiger auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durfte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Schuldner die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 711 S. 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO angeordnete Sicherheit in ausreichender Höhe geleistet hätten.

BGH entscheidet Streitfrage um den Umfang der Sicherheitsleistung

Die Anordnung der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für die Schuldner aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel entspricht in ihrem Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in § 711 S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Danach ist die Sicherheit "in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten". Streitig ist, ob mit diesem Betrag nur die Hauptforderung gemeint ist und der prozentuale Zuschlag auch Zinsen und Kosten abdecken soll (so MüKoZPO/Krüger, 2. Aufl., ZPO-Reform, § 709 Rn 3; MüKoZPO/Götz, 4. Aufl., § 709 Rn 5; OLG Celle NJW 2003, 73) oder ob damit die aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckende Forderung mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten erfasst sein soll (so Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 709 Rn 5; Gehrlein, MDR 2003, 421, 429). Nach dieser Ansicht deckt der prozentuale Zuschlag nur den möglichen weiteren Vollstreckungs- bzw. Verzögerungsschaden ab. Letzteres ist richtig.

Wortlaut des Gesetzes als Ausgangspunkt

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der "aufgrund des Urteils vollstreckbare Betrag" Bemessungsgrundlage für die Sicherheit. Das sind neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind. Alle diese Beträge können (nur) aufgrund des Urteils vollstreckt werden. Es besteht kein Anlass, die Vorschrift einschränkend auszulegen.

Der systematische Zusammenhang

Die nach dem Gesetz vorgesehene Sicherheitsleistung eines Schuldners zur Abwendung einer Vollstreckung unterscheidet sich von einer vom Gläubiger nach § 709 S. 2 ZPO direkt oder i.V.m. § 711 S. 2 ZPO zu leistenden Sicherheit dadurch, dass dort Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des "jeweils zu vollstreckenden Betrages", hier dagegen des "vollstreckbaren Betrages" zu leisten ist. Damit ist ausgedrückt, dass der Schuldner im Gegensatz zum Gläubiger keine Möglichkeit bekommen soll, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten. Da der Gläubiger in den Fällen des § 708 Nr. 4–11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf, ist es gerechtfertigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er in Höhe des gesamten vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet, wenn er die Zwangsvollstreckung nach § 711 ZPO abwenden will (vgl. BT-Drucks 14/6036, S. 125).

Sinn und Zweck

Der im Sinne von § 709 Satz 2 ZPO "zu vollstreckende Betrag" ist dagegen dann mit dem aus dem Urteil "vollstreckbaren Betrag" identisch, wenn der Gläubiger die Geldforderung aus einem Urteil nicht nur teilweise, sondern vollständig vollstrecken möchte. Es macht für keinen Beteiligten einen Unterschied, ob es sich hierbei um Hauptforderungen oder Nebenforderungen, etwa bezifferte Kosten oder Zinsen, oder um die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795a, 798 ZPO) festgesetzten Kosten des Rechtsstreits handelt. Mindestens in Höhe der tatsächlich vollstreckten Gesamtsumme soll im Fall des § 709 S. 2 ZPO die unter Umständen notwendige Rückzahlung an den Schuldner abgesichert werden. In eben dieser Höhe soll im Fall der Abwendung der möglichen Vollstreckung nach § 711 S. 2 ZPO gesichert sein, dass der Betrag bei einer späteren Vollstreckung durch den Gläubiger realisiert werden kann.

Keine Berechnungsschwierigkeiten

Dieser Zielsetzung entspricht es am besten, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung nach diesen Beträgen bestimmt wird. Ein solches Verfahren begegnet auch keinen Schwierigkeiten. Der Gläubiger kann bei seinem Vollstreckungsantrag die konkrete zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Gesamtsumme (einschließlich etwaiger bis hierhin aufgelaufener titulierter Zinsen) aus dem Urteil (gegebenenfalls i.V.m. einem Kostenfestsetzungsbeschluss) errechnen und eine von ihm nach § 709 S. 2 ZPO zu leistende Sicherheit damit genau bestimmen. Das Vollstreckungsorgan kann ebenso überprüfen, ob eine geleistete Sicherheit ausreicht. Der Schuldner, der zur Abwendung der Vollstreckung eine Sicherheit nach § 711 Satz 2 ZPO stellen will, kann ebenfalls (gegebenenfalls i.V.m. einem Kostenfestsetzungsbeschluss) errechnen, welcher Gesamtbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vollstreckbar ist oder sein wird.

Schuldner muss in die Zukunft schauen

Um zukünftige Vollstreckungen vorsorglich abzuwenden, muss er allerdings bei titulierten laufenden Zinsen auf einen in der Zukunft liegende...

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