Zahlungsfrist zwei Wochen

Nach der Titulierung muss dem Schuldner eine angemessene Frist zum Ausgleich der titulierten Forderung gegeben werden. Der BGH geht davon aus, dass eine Frist von zwei Wochen angemessen und ausreichend ist (BGH NJW 2012, 3789 = FoVo 2013, 78; BGH NJW-RR 2003, 1581 = InVo 2004, 35). Der Bevollmächtigte sollte deshalb auf eine schnelle Zustellung der Entscheidung an den Schuldner dringen, diese ggf. im Parteibetrieb veranlassen, was für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO genügt. Wichtig ist, dass der Gläubigervertreter bestenfalls schon mit der Antragsschrift die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt, soweit eine solche erforderlich ist – beim Vollstreckungsbescheid ist sie regelmäßig nach § 796 Abs. 1 S. 1 ZPO entbehrlich –, und unmittelbar nach der Verkündung des Urteils bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichtes nachfragt, wenn sie nicht eingeht.

Schnelle Reaktion nach Fristablauf

Unmittelbar nach fruchtlosem Fristablauf sollte der Gläubiger den Schuldner dann zur Zahlung auffordern, um nach einer weiteren reaktionslosen Frist unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten zu können.

 

Hinweis

Allein die Zahlungsaufforderung löst schon die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Zahlt der Schuldner darauf nicht, ist allerdings auch der nachfolgende Vollstreckungsauftrag damit schon abgegolten.

Kostentragungspflicht nach § 788 ZPO

Nach Ablauf der Frist hat der Schuldner alle Kosten der weiteren Maßnahmen zu tragen, d.h. etwa Aufenthaltsermittlungskosten oder sonstige Kosten, um sein Einkommen oder Vermögen zu ermitteln oder mit ihm in Kontakt treten zu können. Sie müssen allein notwendig sein, um einen Beitreibungserfolg sicherzustellen, und insoweit im Einklang mit der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB stehen, so dass auf einen besonders hohen Schaden zunächst hingewiesen werden und dann bei gleicher Leistung die günstige Variante gewählt werden muss.

 

Hinweis

Nach Ablauf der Frist sind auch ohne Zahlungsaufforderung die Kosten einer Avalbürgschaft erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit einer Avalbürgschaft, die der Gläubiger beibringt, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, hängt nicht davon ab, dass dem Schuldner zuvor eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt wurde. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels ist und der Schuldner in Kenntnis seiner unbedingten Zahlungsverpflichtung einen Zeitraum von 14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen (BGH FoVo 2013, 78).

Zielgerichtet schreiben!

Eine qualifizierte Zahlungsaufforderung kann dabei die Erfolgsquote erfüllen. Dem Schuldner sind die Informationen nach § 43d BRAO bzw. § 11a RDG zu geben. Die Forderung ist dann so aufgestellt, dass sie der Reihenfolge des Ausfüllens eines Überweisungsbeleges entspricht und auf einen Blick alle notwendigen Zahlungsinformationen enthält. Im Rahmen der Kostenforderung ist die Umsatzsteuer nur zu berücksichtigen, wenn der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

Hinweis

Hinsichtlich der Kostenforderung müssen Inkassounternehmen zusätzlich auf § 4 Abs. 4 RDGEG hinweisen, der eine Geltendmachung der Kosten in entsprechender Anwendung von § 788 ZPO und in dessen Folge der Vergütungsregelungen des RVG erlaubt. Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass der Gläubiger nach dem Inkassovertrag gegenüber dem Inkassounternehmen diese Kosten tragen muss, wobei unerheblich bleibt, wie und wann diese Forderung ausgeglichen wird.

 

Unsere Musterformulierung

An

… (Schuldner)

in …

In der Forderungssache

… ./. …

zeige ich an, dass der Gläubiger mich mit seiner weiteren Vertretung beauftragt hat.

Aufgrund des … vom … , zugestellt am … , sind Sie verpflichtet, an meinen Mandanten … EUR nebst Zinsen und Kosten, insgesamt … EUR, wie aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlich, zu zahlen.

Dem Gläubiger liegt seit dem … eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vor. Obwohl seit der Zustellung des Vollstreckungstitels mehr als zwei Wochen vergangen sind, haben Sie die Vollstreckungsforderung bisher nicht ausgeglichen.

Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers bitten wir Sie, zur Vermeidung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die aus der beigefügten Forderungsaufstellung ersichtliche Forderung einschließlich der nachfolgend aufgeführten Kosten bis zum … wie folgt auszugleichen:

 
Empfänger/Begünstigter
Zahlung auf das Konto (IBAN)
bei der
BIC
Gesamtforderung
Verwendungszweck

Die diesseitige Geldempfangsvollmacht ist beigefügt.

Soweit Sie zum unmittelbaren Ausgleich der Forderung nicht in der Lage sind, rufen Sie mich unter der Nr. … an, um über die Möglichkeiten zum Forderungsausgleich zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu sprechen. Dies erspart Ihnen unnötigen Aufwand und weitere Kosten.

Eine Abschrift dieser Zahlungsaufforde...

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