Ziel der vor- wie nachgerichtlichen Forderungsbeitreibung ist die gütliche Einigung, wenn eine Vollzahlung des Schuldners nicht zu erreichen ist. Das Bestreben geht dahin, mit dem Schuldner in Kontakt zu treten, um einen Teilzahlungs-, Ratenzahlungs- oder einen Abfindungsvergleich zu erreichen. Aber auch wenn der Schuldner behauptet und nachweist, dass er aktuell nicht leistungsfähig ist, kann sich eine Vereinbarung anbieten, die dann weniger dem Befriedigungs- als vielmehr dem Sicherungsinteresse des Gläubigers dient.

Beim Inhalt einer solchen Vereinbarung ist an viele Gesichtspunkte zu denken:

an ein abstraktes Schuldanerkenntnis, um späteren Nachweisproblemen zu begegnen;
an eine verjährungsverlängernde Vereinbarung im Sinne des § 202 Abs. 2 BGB, um nicht allein zur Verjährungshemmung Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten zu müssen;
an die Einräumung von Informationsrechten, um die teure Sachaufklärung in der Vollstreckung auch im Sinne des Kostenminimierungsgebotes zu vermeiden;
vor allem aber auch an Sicherungsrechte in Form der Abtretung von Arbeitseinkommen und von Ansprüchen gegen Kreditinstitute.
 

Formulierungshilfe

Der Schuldner tritt hiermit seine gegenwärtigen und künftigen pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche im Sinne des § 850 ZPO einschließlich der Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Kurzarbeitergeldes gegenüber seinen gegenwärtigen und künftigen Arbeitgebern an die Gläubigerin ab. In gleicher Weise tritt er sein sonstiges gegenwärtiges und künftiges Guthaben sowie die von ihm abgerufenen Kreditmittel bei Kreditinstituten, mit denen er gegenwärtig oder künftig in Geschäftsbeziehungen steht, an die Gläubigerin ab. Die Abtretung ist auf die Beträge beschränkt, die nach der vorstehenden Vereinbarung noch jeweils zur Zahlung offen stehen. Die Gläubigerin nimmt die Abtretungen an.

Problem: Abtretungsverbote

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber einwendet, dass mit dem Schuldner ein Abtretungsverbot vereinbart wurde, so dass die Abtretung ins Leere läuft, § 399 BGB. Kann der Arbeitgeber dann nicht überzeugt werden, die Abtretung gleichwohl zu genehmigen, § 185 BGB, weil anderenfalls eine Pfändung droht, deren Bearbeitung keinen geringeren Aufwand für ihn bedeutet, kann das Abtretungsverbot dadurch neutralisiert werden, dass mit dem Schuldner eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung vereinbart wird. Sie ist in die vorstehende Formulierungshilfe zu integrieren.

 

Formulierungshilfe

Für den Fall eines vertraglichen Abtretungsverbotes wird der Gläubigerin unwiderruflich das Recht zum Einzug der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens eingeräumt.

Offenlegung der Abtretung

Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger nun die Abtretung offenlegen. Er muss die Forderung also weder titulieren noch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Die mit solchen Maßnahmen verbundenen Kosten kann er sich dann sparen.

 

Muster: Offenlegung der Abtretung

An … (Arbeitgeber)

Ihr Arbeitnehmer: …/Ihr Zeichen: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir an, … zu vertreten.

Ihr Arbeitnehmer schuldet unserer Mandantin ausweislich der in der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung einen Gesamtbetrag von … EUR.

Ausweislich der anliegenden Abtretung, hilfsweise der gleichzeitig erteilten unwiderruflichen Einzugsermächtigung, hat er den nach §§ 850c, 850e ZPO zu bestimmenden pfändbaren Teil seiner Arbeitseinkünfte an die von uns vertretene Gläubigerin abgetreten bzw. eine Einzugsermächtigung erteilt, um die Gläubigerforderung zu befriedigen. Die Gläubigerin hat die Abtretung angenommen.

Wir legen die Abtretung sowie die Einzugsermächtigung hiermit offen und bitten um deren Beachtung. Die pfändbaren bzw. zur Einziehung überwiesenen Bezüge sind auf das unten angegebene Konto zu überweisen. Eine Geldempfangsvollmacht liegt vor.

Wir erlauben uns zur Vermeidung unnötigen Schriftverkehrs im beiderseitigen Interesse folgende Hinweise:

Die Abtretung steht im Umfang der abzuführenden Beträge einer Pfändung des gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gleich (§ 135 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie ist allerdings für den Schuldner erheblich kostengünstiger. Erhalten Sie Ihrem Arbeitnehmer diesen Vorteil!
Ein arbeitsvertragliches oder aus anderen Rechtsgründen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) vereinbartes Abtretungsverbot bleibt unerheblich. Es wird durch die erteilte unwiderrufliche Einzugsermächtigung überwunden, die von einem Abtretungsverbot nicht umfasst wird. Für diesen Fall erleichtern Sie die beiderseitige Bearbeitung, wenn Sie die Abtretung nachträglich genehmigen.
Nach § 398 BGB ist das fällige pfändbare Einkommen auf unsere Auftraggeberin übergegangen; durch die Offenlegung sind Sie mit Anzeige der Abtretungserklärung zur sofortigen Zahlung des pfändbaren Betrages an die Gläubigerin gesetzlich, vertreten durch uns, verpflichtet.
Für den Rang der Abtretung bzw. der Einzugsermächtigung ist nach ...

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