Der Gerichtsvollzieher hat eine von einem Gläubiger vor dem 26.11.2016 gestellte Anfrage, ob ein Schuldner innerhalb der Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vermögensauskunft abgegeben hat, zu beantworten.

BGH, Beschl. v. 9.11.2017 – I ZB 23/17

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