Freibetrag ist Freibetrag

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Soweit Vollstreckungsschutz gemäß § 850k ZPO begehrt wird, ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages über den bestehenden Freibetrag hinaus nicht gerechtfertigt.

Keine Begründung für den höheren Unterhaltsbedarf

Durch das Pfändungsschutzkonto verbleibt der Schuldnerin ein pfändungsfreier Betrag, der zur Bestreitung der notwendigen Lebenshaltungskosten verwendet werden kann. Wieso die 3.464,86 EUR zwingend gebraucht werden, ist dadurch nach Ansicht des AG nicht geklärt. Der Schuldnerin wurde bis Mitte Januar Gelegenheit gegeben, ihren Antrag weiter zu begründen oder glaubhaft zu machen. Es sind jedoch keine weiteren Schreiben von ihr eingegangen.

Kein Verstoß gegen die guten Sitten

Die Voraussetzungen für die Freigabe des oben genannten Betrages nach § 765a ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahmen unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Härten, die die Zwangsvollstreckung üblicherweise mit sich bringt, sind jedoch von dem Schuldner in Kauf zu nehmen (OLG Frankfurt OLGZ 81, 250). Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche noch soziale Erwägungen, es sei denn, dass ein erhebliches Missverhältnis der Interessen des Gläubigers und des Schuldners vorliegt (AG Steinfurt, 19.10.2010 – 18 M 1159/10). Ein solches Missverhältnis ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, der Antrag war daher zurückzuweisen.

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