Unzutreffendes Rechtsmittel

Das AG hat die Eingabe der Schuldnerin als Erinnerung nach § 766 ZPO behandelt. Das begegnet Zweifeln. Dem Vollstreckungsorgan wurde kein Verfahrensfehler bei der Pfändung des Kontoguthabens nach § 833 ZPO vorgeworfen. Der Pfändungsfreibetrag stand ebenfalls nicht zur Diskussion. Auch hat die Schuldnerin keinen Schutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt. In Betracht kam deshalb nur die Leistungsklage gegen den Drittschuldner oder aber ein Antrag nach § 765a ZPO.

Richtige Sachentscheidung

In der Sache hat das AG richtig gesehen, dass dem Gläubiger alle Mittel des Schuldners zustehen, die den Pfändungsfreibetrag nach § 850k ZPO übersteigen. Die Quelle der Mittel ist unerheblich. Eine besondere Härte der Zwangsvollstreckung, die gegen die guten Sitten verstößt, ist nicht zu sehen. Die Schuldnerin hat eine besondere Zweckbindung der ihr zur Verfügung stehenden Barmittel nicht behauptet. Vielmehr standen ihr die Barmittel zum Unterhalt zur Verfügung.

Woher stammen die Barmittel?

Von besonderem Interesse für den Gläubiger ist allerdings, woher die Barmittel der Schuldnerin stammen. Grundsätzlich kann der Gläubiger nämlich auch auf die Quelle zugreifen. Nach dem Sachverhalt ist nicht ausgeschlossen, dass die Schuldnerin dem Gläubiger die Einkunftsquelle bisher verschwiegen hat. Über eine erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO kann der Gläubiger hier weitere Auskünfte verlangen.

FoVo 3/2017, S. 56 - 57

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