Geklärt: keine Gebühr für die Eintragungsanordnung

Der Argumentation der Staatskasse kann nicht gefolgt werden. Die Erhebung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung von 3 EUR gemäß Nr. 101 GVKostG-KV, die dem Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses mit der amtlichen Überschrift "Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)" zugeordnet ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Unzulässigkeit der Erhebung dieser Gebühr kann aufgrund des Beschlusses des BGH vom 21.12.2015 (I ZB 107/14, NJW 2016, 876) zwischenzeitlich nicht mehr als streitig angesehen werden. Denn der BGH hat entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt und nicht zu seiner Disposition steht. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor. Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist Bestandteil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens (OLG Dresden, Beschl. v. 3.3.2016 – 3 W 22/16; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; AG Mannheim DGVZ 2014, 152; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 882c ZPO Rn 6 und 7; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, Nr. 101 GVKostG Rn 1 und Nr. 100 GVKostG Rn 1; je m.w.N.). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 8.12.2015 (BR-Drucks 633/15, S. 5, 40; BT-Drucks 18/7560, S. 10) wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO klargestellt, dass es sich nicht um eine Parteizustellung handelt, sondern um eine solche von Amts wegen.

OLG Stuttgart folgt jetzt OLG Koblenz: keine Auslagen

Wenn aber die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen hat und hierfür die Gebühr nach Nr. 101 GVKostG-KV nicht erhoben werden darf, dann sind mangels eines Gebührentatbestandes auch keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung anzusetzen, wie bereits vom OLG Koblenz (DGVZ 2016, 59) am 19.1.2016 (Az. 14 W 813/15) zutreffend für den Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 GVKostG-KV entschieden. Beide Auslagentatbestände seien gebührenbezogen und fielen deshalb nur im Kontext einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehle, entbehre auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).

Keine Rechtfertigung aus § 13 GvKostG

Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht, wie mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht, in § 13 GVKostG finden. Zwar hat der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung unterliegen aber gerade nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und sind deshalb nicht durch seinen Auftrag entstanden, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Bei der Eintragungsanordnung handelt es sich nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO (OLG Koblenz, a.a.O.). Die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung zur Erhaltung der der Allgemeinheit dienenden Schutzfunktion des Schuldnerverzeichnisses können nicht dem Vollstreckungsgläubiger aufgebürdet werden, sondern sind von der Allgemeinheit und damit von der Staatskasse zu tragen.

OLG Stuttgart gibt frühere – andere – Rechtsprechung auf

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen gibt der Senat seine frühere – vor der Entscheidung des BGH vom 21.12.2015 und der geplanten Gesetzesklarstellung vom 18.12.2015 – ergangene Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.2.2015 – 8 W 480/14, DGVZ 2015, 91) auf. Insoweit kann auch nicht der vom Vertreter der Staatskasse in seiner Beschwerdebegründung zitierten früheren Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte sowie des OLG Nürnberg (9.2.2015 – 8 Wx 265/14) gefolgt werden.

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