Pauschale statt Einzelrechnung

Der Gerichtsvollzieher erhält eine Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag in Höhe von 20 % der zu erhebenden Gebühren, mindestens 3 EUR, höchstens 10 EUR. Im Jahre 2001 wurden auf diese Weise konkrete Auslagentatbestände mit Kleinstforderungen abgeschafft. Auch wenn die Regelung klar und eindeutig erscheint, wirft sie doch verschiedene Streitfragen auf, die in der Summe der Vollstreckungsaufträge zu nicht unerheblichen Mehr- oder Minderbelastungen führen. Der Gläubiger muss dies unter dem Gesichtspunkt sehen, dass er als Antragsteller primärer Kostenschuldner ist und nicht sicher sein kann, dass der Schuldner in der Lage ist, ihm die Kosten zu ersetzen. Der Schuldner wiederum muss darauf achten, dass er nach § 788 ZPO nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen hat. Der jeweilige Rechtsdienstleister ist verpflichtet, die Angemessenheit der Kosten zu kontrollieren.

Post- und Telekommunikationsleistungen

Grundsätzlich werden von der Auslagenpauschale alle Post- und Telekommunikationsleistungen erfasst, soweit diese nicht in Nr. 701 KVGvKostG eine Sonderregelung erfahren haben. Die Kosten des Postunternehmens für eine Postzustellungsurkunde – bei der Deutschen Post derzeit 3,45 EUR – im Rahmen der postalischen Zustellung (Nr. 101 KVGvKostG und § 25 GVGA) sind danach im Einzelfall konkret abzurechnen und vom Kostenschuldner zu tragen, während das Porto für einfache Briefe oder Telefon- und Telefaxkosten von der Pauschale nach Nr. 716 KVGvKostG umfasst werden. Gleiches gilt etwa für die Kosten für eine Übersendung per Einschreiben mit Rückschein, die im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit nach Nr. 9002 KVGKG noch gesondert vergütet werden.

Bankdienstleistungen

Auch bei den Bankdienstleistungen ist zu unterscheiden: Wird gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Zahlung mittels eines Bar- oder Verrechnungsschecks erbracht (hierzu § 60 GVGA) und dieser vom Kreditinstitut nicht eingelöst, so hat der Kostenschuldner die vom Kreditinstitut konkret erhobenen Kosten nach Nr. 706 KVGvKostG zu tragen.

 

Hinweis

Die Regelung erfasst nicht allgemein die Rücklastschriftkosten, die dann mit der Allgemeinen Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG abgegolten sind (BT-Drucks 14/3432, S. 33). Deshalb sollte der Gerichtsvollzieher bei Schuldnern, die diesen Zahlungsweg wünschen, die Lastschriftermächtigung auf den Gläubiger ausstellen und ihm diese übersenden. Gänzlich vermieden wird diese Kostenposition, wenn der Schuldner – ggf. durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers oder des Gläubigers – einen Dauerauftrag einrichtet. Den Auftrag hierzu kann der Schuldner auch allgemein erteilen und dann dem Gläubiger übersenden bzw. vom Gerichtsvollzieher übermitteln lassen. Der Gläubiger kann den Dauerauftrag dann bei dem Kreditinstitut des Schuldners einreichen.

Kosten für Vordrucke

Keine gesonderte Erstattung kann der Gerichtsvollzieher auch für den Einsatz von Vordrucken, wie etwa des Vermögensverzeichnisses oder des Gerichtsvollzieherprotokolls, verlangen (so ausdrücklich BT-Drucks 14/3432, S. 33), soweit diese nicht ohnehin elektronisch zur Verfügung stehen und lediglich im Bedarfsfall ausgedruckt werden. Will man diese Kosten nicht schon zu den allgemeinen Bürokosten zählen, die mit den Gebühren abgegolten sind, sind sie jedenfalls von der allgemeinen Auslagenpauschale gedeckt.

Auch die Gebühren gelten Aufwand ab

Zu sehen ist auch, dass verschiedene Aufwendungen, die üblicherweise in einem Büro anfallen, mit den Gebühren abgegolten sind. Nach der Gesetzesbegründung sind dies:

Abschriften, die von Amts wegen angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
Abschriften der Zustellungsurkunden nach § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO für den Schuldner;
Abschriften der Vorpfändungsbenachrichtigungen an den Schuldner und den Drittschuldner nach § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO;
die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige an das Vollstreckungsgericht nach §§ 827, 853 ZPO;
die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde des zu Verhaftenden und die dem Schuldner zu übergebende Abschrift des Haftbefehls;
die Aufnahme der von dem Drittschuldner bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder nachträglich abgegebenen Drittschuldnererklärung.

Ein Auftrag – eine Pauschale

Nach § 3 Abs. 1 GvKostG erfasst ein Auftrag alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind. Da ein Auftrag mehrere Amtshandlungen umfassen kann, führt die Regelung in § 3 Abs. 1 GvKostG dazu, dass zwar mehrere Gebühren, jedoch nur eine Auslagenpauschale anfallen können. Insbesondere liegt ein einziger Auftrag vor, wenn gleichzeitig mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen sind.

 

Hinweis

Hier muss der Gläubiger besonders achtsam sein, weil einzelne Gerichtsvollzieher bemüht sind, aus der Formulierung der Auftragserteilung abzuleiten, dass keine gleichzeitige Beauftragung vorliegt. Im Einzelfall kann die ...

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