Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Abnahme der Vermögensauskunft, bei unentschuldigtem Fernbleiben mit der Weiterleitung an das AG zur Erwirkung eines Haftbefehls und der nachfolgenden Verhaftung. Zudem teilte die Gläubigerin mit, mit einer Ratenzahlungsvereinbarung im Falle der glaubhaften Darlegung der mangelnden Zahlungsfähigkeit einverstanden zu sein. Der GV teilte sodann mit, der Schuldner sei zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erschienen. Die gütliche Einigung sei gescheitert. Den Vorgang werde er dem zuständigen Richter beim AG Ludwigsburg zwecks Erlass eines Haftbefehls vorlegen.

Streit um die Kostenrechnung

In der beigefügten Kostenrechnung brachte der GV u.a. eine Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG von 16,00 EUR in Ansatz. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, zu deren Begründung sie vortrug, der Gerichtsvollzieher sei nicht mit einer gütlichen Einigung beauftragt worden. Zudem dürfe der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur erheben, wenn er ausschließlich mit der Herbeiführung der gütlichen Erledigung beauftragt war. Dem ist das AG nicht gefolgt, während das LG auf die zugelassene sofortige Beschwerde den Kostenansatz im Sinne der Gläubigerin aufhob. Hiergegen wenden sich der GV und der Vertreter der Staatskasse mit der vom LG zugelassenen weiteren Beschwerde.

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