Gläubiger verlangt Lohnabrechnung vom Drittschuldner

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung. Das AG hat auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wegen seines Arbeitseinkommens erlassen. Es hat des Weiteren angeordnet, dass der Schuldner im Rahmen seiner Herausgabeverpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO für die Dauer der Pfändung die Lohn- und Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben hat. Dem weitergehenden Antrag des Gläubigers auf Pfändung der angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin "auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen (Fax genügt)" hat das AG nicht entsprochen. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

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