1. Versäumt der Räumungsschuldner die Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz, so ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Regel ausgeschlossen.

2. Ein während des Berufungsverfahrens gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kann aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung nicht als Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO ausgelegt werden.

BGH, 18.7.2012 – VIII ZR 107/12

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