Die Entscheidung entspricht der in der FoVo (2012, 221 und 2013, 26) vertretenen Auffassung. Die gesetzliche Übergangsbestimmung § 39 EGZPO ist in ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck, ihrer systematischen Stellung und vom Ziel des Gesetzgebers, eine klare Grenzregelung zu schaffen, eindeutig.

Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist weder für Billigkeitsüberlegungen noch für einen Vertrauensschutz des Schuldners Raum. Der Schuldner kann der Abgabe der erneuten Vermögensauskunft dadurch entgehen, dass er mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung oder aber mit dem Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO schließt.

Der Gläubiger bzw. sein Rechtsdienstleister muss sehen, dass er all diejenigen Fallakten, bei denen nach der Abgabe einer Vermögensauskunft im Jahre 2010 eine Wiedervorlagefrist von drei Jahren eingetragen wurde, nun vorzeitig in die erneute Bearbeitung nehmen muss. Dabei ergibt sich zunächst die Möglichkeit, mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen und diesem eine ratenweise Zurückführung seiner titulierten Verbindlichkeiten anzubieten, um die erneute Abgabe der Vermögensauskunft und die daraus meist folgende Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu vermeiden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich eine verlängerte Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergeben kann, mag sich der Schuldner zu einer solchen Vorgehensweise motivieren lassen. Dies trifft umso mehr zu, wenn ihm verdeutlicht wird, welche rein praktischen Nachteile mit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis verbunden sind.

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