Die nach § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist in der Sache begründet. Der Gerichtsvollzieher weigert sich zu Unrecht, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. gilt vorliegend nicht mehr. Nach § 39 Nr. 4 EGZPO steht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die zweijährige Frist zur erneuten Offenbarungspflicht bestimmt, der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gleich. Steht demnach die eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft gleich, gilt auch die für die erneute Vermögensauskunft maßgebende Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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