Der Schuldner hat am 29.12.2010 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung abgegeben. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 25.10.2010. Unter dem 14.1.2013 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Mit Schreiben vom 12.2.2013 gab der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurück mit dem Hinweis auf die vom Schuldner zuvor abgegebene eidesstattliche Versicherung. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung. Er ist der Auffassung, dass die Dreijahresfrist des § 903 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden sei; anzuwenden sei vielmehr die zweijährige Frist des § 802d Abs. 1 ZPO, die abgelaufen sei. Der Gläubiger beantragt, den Gerichtsvollzieher zur Ausführung des Auftrags vom 14.1.2013 anzuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge