Was ist der Sinn der Zwangsvollstreckung?

In der Zwangsvollstreckung sucht der Gläubiger selbstverständlich seine schnelle und vollständige Befriedigung durch einen einmaligen Zugriff und die Verwertung des gepfändeten Vermögensgegenstandes oder -rechts. Leider ist das meist nur Theorie. In der Regel kann der Gläubiger einer nicht nur völlig geringfügigen Forderung sich nur schrittweise einer Befriedigung nähern, indem er den Schuldner durch Vollstreckungsmaßnahmen "zwingt", sich mit ihm auseinanderzusetzen, und in diesem Rahmen eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Zwangsvollstreckung dient damit (auch) dazu, "Druck" aufzubauen, damit der Schuldner seine Sprachlosigkeit überwindet.

Störung der Teilnahme am bargeldlosen Verkehr

Als ein sehr wirksames Mittel erweist sich in diesem Zusammenhang die Kontopfändung. Sie erbringt nicht nur regelmäßig einen ersten Ertrag, insbesondere, wenn sie überraschend erfolgt, sondern beeinträchtigt den Schuldner erheblich in der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr und damit nahezu täglich. Viele Schuldner suchen dann schnell und zeitnah den Kontakt mit dem Gläubiger, um eine Freigabe des Kontos zu erreichen. Keine anderen Wirkungen hat die Vorpfändung nach § 845 ZPO. Auch sie blockiert zunächst einmal das Konto, wenn auch nur auf die Dauer von einem Monat. Dies genügt aber meist, um mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu erreichen. Die nachfolgenden Arbeitshilfen sollen dem Gläubiger bei der Umsetzung der Vorpfändung behilflich sein.

 

Muster: Anschreiben zur Vorpfändung an den Gerichtsvollzieher

An den Gerichtsvollzieher/Obergerichtsvollzieher in …

In der Zwangsvollstreckungssache

… (Gläubiger)

Verfahrensbevollmächtigte: …

gegen

… (Schuldner)

steht dem Gläubiger gegen den Schuldner aus dem … vom …, Az: …, die aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtliche Gesamtforderung zu.

Hiermit beauftrage ich Sie, im Namen und in Vollmacht des Gläubigers die aus der Anlage ersichtliche Vorpfändung wegen der Zahlung der Gesamtforderung sowie weiterer kalendertäglicher Zinsen in Höhe von … EUR dem Drittschuldner und dem Schuldner zuzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen

Forderungsaufstellung
Benachrichtigung gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 5, 845 ZPO – Konto

Eigene Benachrichtigung erspart Geld

Mit diesem Anschreiben ist dann die eigentliche Benachrichtigung, die vom Gerichtsvollzieher zuzustellen ist, zu verbinden. Soweit der Gläubiger das Benachrichtigungsschreiben fertigt, fallen hierfür keine gesonderten Kosten an. Vielmehr müssen nur die Zustellungskosten getragen werden. Der Gläubiger kann allerdings auch den Gerichtsvollzieher das Benachrichtigungsschreiben fertigen lassen. Hierfür erhält der Gerichtsvollzieher dann nach Nr. 200 KVGvKostG eine Gebühr von 12,50 EUR nebst Auslagen und den Zustellkosten. Das nachfolgende Muster hilft, die Gebühr zu sparen, und sichert zugleich eine breite Vorpfändung der denkbaren Ansprüche.

 

Muster: Vorpfändung wegen der Ansprüche gegen ein Kreditinstitut

An

1. Drittschuldner (Kreditinstitut)

2. Schuldner

In der Zwangsvollstreckungssache

… (Gläubiger)

Verfahrensbevollmächtigte: …

gegen

… (Schuldner)

steht dem Gläubiger gegen den Schuldner aus dem … vom …, Az: …, die aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtliche Gesamtforderung zu.

Wegen der bezeichneten Gesamtforderung steht die Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen … als Drittschuldner aus der bestehenden Geschäftsverbindung sowie aller Kontoverbindungen einschließlich aller auf Rechnung der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin geführten Konten bevor, vor allem

aus dem/den Vertrag/Verträgen betreffend der Konten Nr. … [eintragen, sowie konkrete Konten bekannt sind]
aus allen Festgeldkonten
aus dem Sparvertrag betreffend der Konten Nr. … [eintragen, sowie konkrete Konten bekannt sind]
aus dem Vertrag betreffend das (Notar-) Anderkonto Nr. … [eintragen, sowie konkrete Konten bekannt sind]
aus dem Vertrag betreffend das Treuhandkonto Nr. … [eintragen, sowie konkrete Konten bekannt sind]
aus dem Vertrag über Wertpapierverwahrung mit der Depot Nr. … [eintragen, sowie konkrete Konten bekannt sind]
aus der Überlassung von Stahlkammerfächern (Safes)
aus bereits abgeschlossenen oder künftigen Kreditverträgen und Kreditzusagen, soweit der Schuldner diese abruft
aus den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten und Depots

ohne Rücksicht darauf, ob sie fällig sind oder künftig fällig werden.

Insbesondere werden gepfändet:

1. das Guthaben am Tage der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage (§ 833a ZPO),

2. alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen,

3. der Anspruch des...

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