Vollstreckung von Schiedssprüchen wird wichtiger

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund langer Prozesszeiten kommt der Schiedsgerichtsbarkeit eine immer größer werdende Bedeutung zu. Im Ergebnis sind solche Verfahren schneller, in der Gesamtschau kostengünstiger und wegen der Nichtöffentlichkeit auch vertrauenswürdiger. Weil die Parteien die Möglichkeit haben, auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts Einfluss zu nehmen, zeichnen sich die Schiedsrichter regelmäßig auch als juristisch wie fachlich besonders kompetent aus.

Kein ordentlicher Rechtsweg durch die Hintertür

Der BGH stützt diese Entwicklung, weil er keinen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten durch die Hintertür erlaubt. Der im Schiedsverfahren nicht erlangte Schutz kann letztlich auch im Vollstreckungsverfahren nicht erlangt werden. Das ist wichtig, um die Akzeptanz des Schiedsverfahrens zu erhalten.

 

Hinweis

Der Fehler der – vermeintlich – widerstreitenden Entscheidungen rührt daher, dass die Parteien das Instrument der Streitverkündung und der Aussetzung nach § 148 ZPO nicht konsequent genutzt haben. Immer wenn widerstreitende Entscheidungen drohen, ist der Person, die über die Prozessparteien hinaus an das Ergebnis gebunden werden soll, der Streit zu verkünden. Auch kann der Prozess nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, um eine vorrangige Rechtsfrage anderweitig klären zu lassen.

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit

Der Schiedsspruch ist kein weiterer Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO. Die Zwangsvollstreckung setzt vielmehr nach § 1060 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden muss, so dass sich ein staatliches Kontrollverfahren anschließt. Nach § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist, oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, für die Erklärung der Vollstreckbarkeit sachlich und örtlich zuständig. Die Möglichkeit, die Vollstreckbarkeit zu verweigern, ist aber nach § 1060 Abs. 2 ZPO auf die Fälle des § 1059 ZPO beschränkt, in denen auch eine Aufhebung des Schiedsspruches zu erreichen wäre. Es handelt sich um gravierende Verfahrensfehler oder einen dem ordre public widersprechenden materiell-rechtlichen Inhalt.

FoVo 2/2018, S. 38 - 40

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