Mittel der Wahl: § 767 ZPO

Möchte der Arbeitgeber in Erfüllung der Weiterbeschäftigungspflicht den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen oder mit anderen als in dem Vollstreckungstitel bezeichneten Tätigkeiten beauftragen, so kann der Arbeitgeber seine diesbezügliche materiell-rechtliche Position allein im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen. Gleiches gilt hinsichtlich anderer materiell-rechtlicher Einwendungen wie etwa einer weiteren Kündigung (LAG Thüringen, 5.1.2005, ArbuR 2005, 166).

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Die Vollstreckung des Beschäftigungsanspruchs kann nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG nur ausgeschlossen werden, wenn die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber einen drohenden und nicht zu ersetzenden Nachteil erbringt und dies glaubhaft gemacht werden kann. Anderes soll allerdings gelten, wenn der Arbeitgeber erfolgreich materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Einspruch geltend macht, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. In diesem Fall ist die Zwangsvollstreckung auch dann einzustellen, wenn kein besonderer nicht zu ersetzender Nachteil ersichtlich ist (LAG Hamburg, 20.3.2014 – 3 Sa 2/14). In jedem Fall ist Voraussetzung, dass die Einwendungen gegen den titulierten Anspruch überwiegende Aussichten auf Erfolg bieten (LAG München, 16.10.2013 – 11 Sa 567/13).

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