Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet.

BGH, 22.10.2015 – IX ZR 115/15

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