Allgemeine Regeln auch im Vollstreckungsrecht

Die Grundsätze des BGH gelten nicht nur für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes, sondern auch für diejenige des Gebührenstreitwertes. Auszugehen ist von § 3 ZPO, der bei Zahlungsforderungen auf den Nennbetrag des Zahlungsanspruchs abstellt, d.h. grundsätzlich auch Zinsen und Kosten umfasst. § 3 ZPO wird allerdings durch § 4 ZPO eingeschränkt, nach dem Nebenforderungen, d.h. die Zinsen und Kosten außer Betracht bleiben. § 25 RVG, der für die Zwangsvollstreckung auf die Gesamtforderung abstellt, ist nicht einschlägig, weil die Vollstreckungsgegenklage eine zumindest in Betracht kommende Zwangsvollstreckung als Ausgangspunkt hat, jedoch nicht selbst Teil der Zwangsvollstreckung ist. Die Entscheidung des BGH minimiert somit das Kostenrisiko von Schuldner und Gläubiger, allerdings zu Lasten des betriebswirtschaftlichen Interesses der Rechtsdienstleister.

FoVo 2/2016, S. 31 - 32

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