Mindestwert von 20.000 EUR nicht erreicht

Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen.

Wert des KFB unerheblich

Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht (OLG Celle OLGR 2009, 834; BGH WM 1956, 144) Das ist auch schon zur Klage aus § 826 BGB entschieden (BGH NJW 1968, 1275) und wird auch in der Literatur so gesehen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; MüKo-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn 130, § 4 Rn 24). Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000 EUR, denn das Urteil des LG, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will, lautet im Nennbetrag auf 11.952,52 EUR.

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