Kostenexplosion!

Die GV haben die Reform der Sachaufklärung – z.T. zu Unrecht – und das 2. KostRMoG – zu Recht – genutzt, um eine Kostenexplosion in der Zwangsvollstreckung herbeizuführen, die nachhaltig die Frage nach der Kosten-/Nutzen-Relation aufwirft. Mit dem 2. KostRMoG wurden die Festgebühren des GvKostG weitgehend um rund 30 % angehoben, ohne dass das Leistungsspektrum des GV oder seine Dienstleistungsorientierung beeinflusst wurden. Damit nicht genug, haben die GV die Reform der Sachaufklärung genutzt, um an der Kostenschraube zu drehen:

Zustellungen werden ohne Rücksicht auf die Kostenlast von Gläubiger und Schuldner wo immer es geht als persönliche Zustellung ausgeführt, statt die kostengünstigere postalische Zustellung zu wählen.
Für den Versuch der gütlichen Einigung werden isolierte Aufträge angenommen, um zusätzliche Gebühren neben den sonstigen Vollstreckungsgebühren erheben zu können.
Es werden Gebühren und Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung genommen.
Entgegen § 7 GvKostG werden für Nachbesserungen von Vermögensverzeichnissen zumindest Auslagen erhoben.

Kosten- und Maßnahmenkontrolle als Aufgabe

Der Gläubiger und sein Bevollmächtigter müssen aus dieser Entwicklung zwei Konsequenzen ziehen. Einerseits müssen die Kostenansätze der GV geprüft werden. Beanstandungen kann mit der Kostenansatzerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG begegnet werden, die dann über § 66 Abs. 2 und 4 GKG auch einen Rechtsmittelweg trotz der niedrigen Werte im Einzelfall eröffnet. Andererseits muss bei den unvermeidlichen Kostensteigerungen überlegt werden, ob die Beauftragung des GV noch einen korrespondierenden Nutzen erbringt oder ob es nicht sinnvoller ist, den finanziellen Aufwand in verstärkte vorgerichtliche Anstrengungen um eine Kommunikation zu investieren, die eine gütliche Erledigung erlauben.

 

Hinweis

Der GV ist in der eigentlichen Sachpfändung kaum erfolgreich. Einen Ertrag erbringt nur die gütliche Erledigung, so dass sich die Frage stellt, warum sich eine solche nicht schon viel früher erzielen lässt.

FoVo 2/2016, S. 32 - 36

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge