Die Form der Gerichtsvollzieherrechnung

Der Gerichtsvollzieher hat nach § 5 Abs. 1 GvKostG die Kosten "anzusetzen". Dies geschieht in einer Kostenrechnung (Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl. 2014, § 5 Rn 1). Dass die Kostenrechnung schriftlich zu erfolgen hat, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 3a GvKostG, der bestimmt, dass jede Kostenrechnung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss. Ansonsten finden sich im GvKostG keine Vorschriften zur Form der Kostenrechnung. Allerdings enthalten die Durchführungsbestimmungen zum GvKostG als Justizverwaltungsvorschriften in Nr. 7 entsprechende Vorgaben.

 

Im Wortlaut: Anforderungen an die Kostenrechnung nach Nr. 7 DB-GvKostG

(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag alsbald nach Fälligkeit der Kosten in den Akten eine Kostenrechnung auf. Darin sind die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa empfangene Vorschüsse anzugeben. Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KV auch die nach Nr. 18 Abs. 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben. Die dem Kostenschuldner zuzuleitende Reinschrift der Kostenrechnung ist mit der Unterschrift oder dem Dienststempel zu versehen, die auch maschinell erzeugt sein können. Die Reinschrift der Kostenrechnung ist dem Kostenschuldner unter Beifügung der gemäß § 3a GvKostG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung zu übermitteln.

(2) Ist über die Amtshandlung eine Urkunde aufzunehmen, so ist die Kostenrechnung auf die Urkunde zu setzen und auf alle Abschriften zu übertragen. Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner ist die Abschrift der Kostenrechnung entweder auf die beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder auf die mit dieser zu verbindenden Abschrift der Zustellungsurkunde zu setzen.

(3) Wird dem Kostenschuldner weder die Urschrift noch die Abschrift einer Urkunde ausgehändigt, so muss die Kostenrechnung außer den in Absatz 1 genannten Angaben auch die Geschäftsnummer und eine kurze Bezeichnung der Sache enthalten; eine Abschrift der Kostenrechnung, gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung, ist dem Kostenschuldner umgehend mitzuteilen.

Den Anforderungen genügt die Rechnung nicht

Diesen Anforderungen nach Nr. 7 Abs. 1 DB-GvKostG genügt die übersandte Kostenrechnung erkennbar nicht. Es fehlt eine genaue Bezeichnung des maßgeblichen Kostentatbestandes sowie eine kurze Beschreibung von dessen Inhalt. Auch fehlt die Angabe der maßgeblichen Entfernung zum Wegegeld. Wie sich aus Nr. 7 Abs. 2 DB-GvKostG ergibt, gelten diese Voraussetzungen auch dann, wenn die Kostenrechnung auf eine andere Urkunde gesetzt wird. Das mit den normativen Vorgaben verbundene Ziel, die angesetzten Kosten transparent und damit überprüfbar zu machen, wird so nicht erreicht.

 

Hinweis

Fehlt es an der ordnungsgemäßen Form, kann die Kostenrechnung zunächst zurückgewiesen und um die Erstellung einer § 5 GvKostG i.V.m. Nr. 7 DB-GvKostG entsprechenden Kostenrechnung gebeten werden. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Zurückbehaltungsrecht.

In der Sache: PfÜB erfordert zwei Zustellungen

Im Ergebnis sind die Kosten allerdings (fast) zutreffend, jedenfalls nicht zum Nachteil der Vollstreckungsparteien berechnet. Wurde eine Forderung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, ist der PfÜB nach § 829 Abs. 3 ZPO zunächst dem Drittschuldner zuzustellen. Das bewirkt die eigentliche Beschlagnahme der Forderung ("Arrestorium"). Darüber hinaus muss der PfÜB dem Schuldner nach § 829 Abs. 2 ZPO zugestellt werden. Diese Zustellung ist zwar nicht konstitutiv für die eigentliche Pfändung und Überweisung, bewirkt aber die Kenntnis des Schuldners von der Pfändung und begründet damit das Verbot der Einziehung ("Inhibitorium").

Zustellung im Parteibetrieb und die Alternativen

Beide Zustellungen erfolgen zunächst im Parteibetrieb, d.h. auf Veranlassung des Gläubigers, so dass die Kosten der Zustellung von diesem als Antragstellerschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG zu tragen sind.

 

Hinweis

Das bedeutet nicht, dass der Gläubiger diese abschließend zu tragen hat. Vielmehr muss der Schuldner die Zustellungskosten nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung tragen. Der Gläubiger muss diese mit dem Beschluss beitreiben. Für den (kooperativen) Schuldner ist es deshalb ebenso wie für den kostenbewussten Gläubiger sinnvoll, dass die Forderungen auf gegenwärtigen und künftigen Arbeitslohn, ebenso wie die entsprechenden Forderungen aus einem Vertrag mit einem Kreditinstitut an den Gläubiger abgetreten werden. Die Vorlage der beglaubigten Abtretungsurkunde ist weit k...

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